Überprüfung der übereinstimmenden Bauausführung als Nachweisberechtigte für Standsicherheit
Wir führen im Sinne des § 83 der Hessischen Bauordnung als Nachweisberechtigte Person für Standsicherheit die Kontrolle der Bauausführung durch, um sicherzustellen, dass diese den statischen Vorgaben entspricht und die Standsicherheit gewährleistet ist.